Satzung e.V.

Satzung Kinderhorizonte e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kinderhorizonte“. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Arbeitsweise

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Hilfsprojekten in Brasilien, in erster Linie der Grupo de Amigos da Criança, (übersetzt: Kinderfreundeskreis), kurz GAC genannt. GAC ist eine bei der Stadt Belo Horizonte (Brasilien, Estado Minas Gerais) eingetragene private Institution zur Betreuung hilfsbedürftiger Kinder in der Favela „Aglomerado Sta. Lucia“, im Volksmund auch „Morro do Papagaio“ genannt, und deren Kindertagesstätten und Einrichtungen.
  2. Die Förderung der vorgenannten Institutionen wird durch Weitergabe der gesamten Spendenmittel (Geld und Sachgüter wie Kleidung, Spielzeug und Schulbedarf) im Sinne des § 58 Nr. 1 AO umgesetzt.
  3. Es soll stets versucht werden, neue Spender zu motivieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Spendenmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Eintragung in das Vereinsregister wird ausdrücklich angestrebt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorsitzende. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein sowie durch Streichung in der Mitgliederliste. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
  3. Durch Beschluss des Vorsitzenden kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand bleibt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen die Ausschlussentscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

§ 5 Neumitglieder

Neumitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr von € 1.000,00 zusätzlich zu den üblichen Mitgliedsbeiträgen zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorsitzende im Einzelfall beschließen, dass die Aufnahmegebühr reduziert oder auf sie verzichtet wird, wenn das bisherige oder zugesagte Engagement des Neumitglieds dies rechtfertigt.

§ 6 Mitgliedspflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden und verpflichten sich insbesondere, ihre Mitgliedsbeiträge unaufgefordert und pünktlich zu erbringen. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages soll durch Überweisung auf das jeweils aktuelle Konto des Vereins erfolgen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung,
  • Der Vorsitzende.

§ 8 Wahl des Vorsitzenden

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist möglich. Der jeweils amtierende Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

§ 9 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Planung und Durchführung gezielter Spendenaufrufe
c) Verwaltung der Spenden und Mitgliedsbeiträge

Der Vorsitzende übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorsitzende kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.


§ 10 Beschlussfassung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch per e-Mail herbeiführen, sofern nicht mindestens fünf Vereinsmitglieder binnen einer Woche nach Einleitung des Verfahrens widersprechen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Ergänzung der Tagesordnung durch Vereinsmitglieder muss dem Vorsitzenden innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels (bzw. bei E-Mail das des Versendeprotokolls). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorsitzenden übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung ist besonders in den folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden; Erteilung und Verweigerung der Entlastung;
b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden; Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks;
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Leitung und Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieses Leiters, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden In diesem Fall leitet zunächst das nach dem Lebensalter älteste Vereinsmitglied die Versammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt. Die Protokollführung obliegt einem durch die Versammlung gewählten Protokollführer. Im Allgemeinen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist unzulässig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

§ 14 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Redaktionelle Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorsitzende von sich aus vornehmen, sofern diese den Inhalt der Bestimmungen nicht ändern.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereins kann durch eine 4/5-Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kinderhilfsprojekten in Brasilien. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Frankfurt am Main, 15.11.2006